AVUS worldwide claim services
AVUS worldwide claim services

Allgemeine
Geschäftsbedingungen


1. Präambel:

 

1.1
Die AVUS worldwide claims service GmbH & Co.KG, ist eine österreichische Gesellschaft mit dem Hauptsitz in A-4020 Linz, Blumauerstraße 25/I, eingetragen beim Landesgericht Linz mit der Firmenbuchnummer FN 83543h. Daneben gibt es noch Niederlassungen in A-8010 Graz, Rechbauerstraße 4 sowie in A-1030 Wien, Ungargasse 64-66, Stiege 1, Top 210. Diese drei Standorte werden nachfolgend AVUS Österreich genannt.

1.2
Darüber hinaus bestehen weitere juristisch eigenverantwortliche Büros. Alle Niederlassungen und Büros werden gesamt als AVUS Gruppe oder AVUS Group bezeichnet. Eine Übersicht aller Niederlassungen und Büros findet sich unter https://www.avus-group.com/de/standorte-kontakt/. Angemerkt wird, dass die Büros als eigenständige juristische Personen für deren Handlungen und Unterlassungen eigens verantwortlich sind. Jedwede Haftung von AVUS Österreich für Handlungen und Unterlassungen der Büros ist somit ausdrücklich ausgeschlossen.

1.3
Der Schwerpunkt des Tätigkeitsfeldes von AVUS Österreich liegt in der Regulierung von auslandsbezogenen Schadenfällen entsprechend

a) den Bestimmungen der vierten Kraftfahrzeug-Haftpflicht Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates (2000/26/EG), nunmehr Richtlinie 2009/103/EG, nachstehend 4.KH-Richtlinie genannt

sowie

b) den Bestimmungen der „Internal Regulations“ des „Council of Bureaux“ (früher: Londoner Abkommen und Multilaterales Garantieabkommen), nachstehend Grüne Karte genannt

c) gemäß Einzelauftrag zu Regressen und sonstigen Dienstleistungen und richtet sich ausdrücklich nicht an Verbraucher.

Diese Geschäftsbedingungen sind – sofern deren Anwendung nicht ausdrücklich schriftlich abbedungen wurde – als integrierter Bestandteil der zwischen AVUS Österreich einerseits und dem Auftraggeber andererseits abgeschlossenen Verträge zu sehen. Die vorliegenden Geschäftsbedingungen gelten als Rahmenvereinbarung für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsparteien.

1.4
Entgegenstehende oder von den Geschäftsbedingungen der AVUS Österreich abweichende Bedingungen des Vertragspartners erkennt AVUS Österreich nicht an – es sei denn, AVUS Österreich hat ausdrücklich die schriftliche Zustimmung zu den abweichenden Vertragsbedingungen erteilt. Die aktuellen Geschäftsbedingungen sind unter https://www.avus-group.com/de/agb abrufbar.

2. Vertragsabschluss:

Die Leistungen von AVUS Österreich erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder von den Geschäftsbedingungen von AVUS Österreich abweichende Bedingungen erkennt AVUS Österreich nicht an – es sei denn, AVUS Österreich hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Vertragserfüllungshandlungen von AVUS Österreich gelten nicht als Zustimmung zu von AVUS Österreich abweichenden Vertragsbedingungen.

Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn AVUS Österreich eine schriftliche Auftragsbestätigung versendet hat oder die zugrundeliegende Leistung tatsächlich erbracht hat. AVUS Österreich steht es frei, Angebote und Aufträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen, insbesondere, wenn die übermittelten Daten unvollständig, unglaubwürdig, unrichtig oder ihre Richtigkeit zweifelhaft sind oder durch den Vertragspartner in der Vergangenheit Zahlungsverpflichtungen gegenüber AVUS Österreich nicht erfüllt wurden oder ein in der Vergangenheit begründetes Vertragsverhältnis zu diesem Vertragspartner aufgrund Verletzung wesentlicher Verpflichtungen des Vertrages durch den Kunden geendet hat oder wenn die Erfüllung des Auftrages von vorn herein unwirtschaftlich oder aussichtslos erscheint. Im Fall einer Ablehnung hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Ersatz der von ihm allenfalls hierdurch entstehender Schäden und/oder Aufwendungen.

Aufträge, welche nicht direkt von AVUS Österreich angenommen oder bearbeitet werden, können aus Zuständigkeitsgründen an das jeweils zuständige AVUS Büro (vgl. dazu https://www.avus-group.com/de/standorte-kontakt/) weitergeleitet werden. Im Fall einer derartigen Weiterleitung des Auftrages wird das zuständige AVUS Büro innerhalb einer Frist von 14 Tagen eine rechtsverbindliche Annahme- bzw. Ablehnungserklärung an den Auftraggeber abgeben. Ein Vertrag mit AVUS Österreich kommt im Fall einer derartigen Weiterleitung – unabhängig davon, ob das andere AVUS Büro den Auftrag angenommen hat oder nicht – nicht zustande. AVUS Österreich übernimmt keine Haftung für ein etwaiges Auswahlverschulden, sowie insbesondere keine Haftung für jedwede Handlungen oder Unterlassungen des AVUS Büros. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, den Ersatz von Folge- und Vermögensschäden, entgangenem Gewinn und von Schäden aus Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit der Auftragsweiterleitung von AVUS Österreich wird ausgeschlossen. Festgehalten wird, dass für den Fall der Annahme des Auftrages durch das AVUS Büro ein Vertrag ausnahmslos zwischen dem Auftraggeber und dem zuständigen AVUS Büro zustande kommt.

3. Mitwirkungspflicht des Kunden:

AVUS Österreich benötigt für die sorgfältige und gewissenhafte Durchführung des Auftrages alle sachbezogenen Informationen und Unterlagen, über die der Auftraggeber verfügt. Aus diesem Grunde ist der Auftraggeber verpflichtet, AVUS Österreich alle für die Durchführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen und Informationen rechtzeitig und vollständig zu übermitteln und AVUS Österreich von allen Umständen, die für die Durchführung des Auftrages von Relevanz sein können, in Kenntnis zu setzen.

4. Gewährleistung bzw. Schadenersatz:

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die für ihn erbrachten Leistungen unverzüglich zu überprüfen und Mängel bei sonstigem Verlust der Ansprüche – binnen acht Tagen nach Erbringen der Dienstleistung schriftlich zu rügen. Für Schäden aus verschuldeter Vertragsverletzung haftet AVUS Österreich nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

5. Abgeltung:

Sofern nichts anderes vereinbart wurde, beträgt das Honorar von AVUS Österreich 15 % des regulierten Betrages, bei einem Mindesthonorar von EUR 250. Unter „reguliertem Betrag“ sind insbesondere für den Auftraggeber realisierte Entschädigungsbeträge zu verstehen oder auch für den Auftraggeber an Dritte ausbezahlte Entschädigungsbeträge. Leistungen Dritter werden von AVUS Österreich gesondert in Rechnung gestellt, wobei vor Beauftragung Dritter eine schriftliche Zustimmung des Auftraggebers einzuholen ist. AVUS Österreich ist berechtigt den Mindestbetrag von € 250,00 wegen einer vom Auftraggeber verschuldeten Verzögerung in Rechnung zu stellen.

6. Zahlungsbedingungen:

 

Die Abrechnung der Dienstleistung durch AVUS Österreich erfolgt grundsätzlich nach endgültigem Abschluss der zu erbringenden Leistung. Teilabrechnungen sind zulässig, sofern der Aufwand von AVUS Österreich EUR 500,- übersteigt oder die Aufwendungen für Entschädigung oder Kosten schon länger als 4 Monate zurückliegen. Honorare und Erstattungen der Entschädigungsleistung sind innerhalb von 30 Kalendertagen nach Rechnungslegung ohne Abzug fällig. Sämtliche Zahlungen für die keine gesonderte Frist vorgesehen ist, müssen ohne unnötigen Aufschub beglichen werden. Wird eine Zahlungsfrist gewährt, dann ist die Zahlung der Geldschuld durch Banküberweisung dann als rechtzeitig zu werten, wenn der Geldbetrag am letzten Tag der Frist am Geschäftskonto von AVUS Österreich wertgesichert ist.

Bei Zahlungsverzug fallen 12% Verzugszinsen über dem Basiszinssatz ab Rechnungsdatum an.

7. Vorzeitige Beendigung des Auftragsverhältnisses:

 

7.1
Jede Vertragspartei kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die andere Partei ihren vertraglichen Verpflichtungen trotz Mahnung unter Setzen einer angemessenen Nachfrist nicht nachkommt, wobei diese Nachfrist mindestens 1 Woche betragen muss

7.1.1
Nichterfüllung von vertraglichen Pflichten durch den Auftraggeber: Wenn AVUS Österreich wegen Nichterfüllung von vertraglichen Pflichten des Auftraggebers vom Vertrag zurück tritt, kann AVUS Österreich bis dahin erbrachte Leistungen abrechnen. Dies sind insbesondere externe Kosten und das Mindesthonorar in Höhe von € 250. Ein darüber hinausgehender Schadenersatz bleibt von dieser Bestimmung gem. Punkt 7.1 der AGB unberührt.

7.1.2
Nichterfüllung von vertraglichen Pflichten durch AVUS Österreich: Wenn der Auftraggeber wegen Nichterfüllung von vertraglichen Pflichten von AVUS Österreich vom Vertrag zurücktritt, wird AVUS Österreich gem. Punkt 8 der AGB schadenersatzpflichtig.

7.2
Jede Vertragspartei kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die weitere Erfüllung unwirtschaftlich oder aussichtslos ist:

7.2.1
Als unwirtschaftlich ist die Erfüllung des Vertrages insbesondere dann zu betrachten, wenn der erforderliche Aufwand zur Erfüllung das mögliche Ergebnis deutlich übersteigen würde, oder wenn sich die Erfüllung über einen Zeitraum der üblicherweise bei Bearbeitung des jeweiligen Schadenfalles erwarteten werden kann deutlich verzögern würde.

7.2.2
Als aussichtslos ist die Erfüllung des Vertrages insbesondere dann zu betrachten, wenn:

7.3
Für den Fall dass der Auftraggeber den Vertrag ohne berechtigten Grund vorzeitig beendet, kann AVUS Österreich bis dahin erbrachte Leistungen abrechnen. Dies sind insbesondere externe Kosten und das Mindesthonorar in Höhe von € 250. Ein darüber hinausgehender Schadenersatz bleibt von dieser Bestimmung unberührt.

8. Schadenersatz

 

8.1
Soweit in diesen Bestimmungen nicht anderes vorgesehen wurde, bleibt die gegenseitige Haftung der Vertragsparteien in allen Fällen auf jene Schäden beschränkt, die im Rahmen der vereinbarungsgemäßen Leistungserbringung entstanden sind. Jeder darüber hinausgehende Schadenersatz, insbesondere für Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen. Ferner ist die Haftung der Vertragsparteien entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des Gerichtsstandes auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.

8.2
Eine Haftung von AVUS Österreich für Schäden, die Dritte erleiden, entgangener Gewinn, indirekte und Seitenschäden, ist ausgeschlossen. Die in diesem Punkt 7 aufgezählten Haftungsbefreiungen gelten auch für allfällige Ansprüche gegen Mitarbeiter, Dienstnehmer, Gesellschafter, Organe oder Erfüllungsgehilfen von AVUS Österreich.

9. Urheberrechte

AVUS Österreich behält sich sämtliche Rechte an den von ihr verwendeten Entwürfen, Angeboten, Projekten, etc. vor. Diese Unterlagen dürfen, auch wenn sie nicht von AVUS Österreich stammen, vom Auftraggeber nicht in einer über den Vertragsinhalt hinausgehenden Weise genutzt werden. Sie dürfen insbesondere nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden und sind über das Verlangen von AVUS Österreich sofort zurückzustellen.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, AVUS Österreich gegenüber allen Ansprüchen, die von Dritten aus Verletzungen von Urheberrechten, Leistungsschutzrechten, sonstigen gewerblichen Schutzrechten oder Persönlichkeitsrechten erhoben werden, schad- und klaglos zu halten.

10. Aufrechnungsverbot

Eine Aufrechnung von bestehenden oder vermeintlichen Gegenforderungen des Auftraggebers mit Forderungen von AVUS Österreich ist dem Auftraggeber nicht gestattet. Der Auftraggeber verzichtet auf die Möglichkeit der Aufrechnung.

11. Geheimhaltung und Datenschutz

Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, über sämtliche ihnen zugänglich gemachten, zur Verfügung gestellten oder sonst im Zusammenhang oder auf Grund der Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren.

AVUS Österreich verarbeitet die personenbezogenen Daten der betroffenen Personen als Auftragsverarbeiter im Auftrag des jeweiligen Auftraggebers unter Einhaltung sämtlicher datenschutzrechtlicher Bestimmungen.

 

12. Gerichtsstand

Es gilt österreichisches Recht. Die Vertragsparteien vereinbaren österreichische, inländische Gerichtsbarkeit. Für sämtliche sich aus diesem Vertrag oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten wird die Zuständigkeit des Gerichtes am Sitz von AVUS Österreich vereinbart.

13. Salvatorische Klausel

Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen/Punkte dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt die Verbindlichkeit der restlichen Bestimmungen nicht. Im Falle einer daraus resultierenden regelungsbedürftigen Vertragslücke wird die unwirksame Regelung durch eine zulässige Regelung ersetzt, die dem Parteiwillen am nächsten entspricht.